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Hendrick’s Midsummer Solstice Gin 70cl 43.4% Vol.

CHF 79.90

Nicht vorrätig

Beschreibung

Dieselben Freigeister, die der Welt noch vor der Jahrtausendwende einen Gin mit Gurken und Damaskus-Rosen bescherten, sind nun für den “Midsummer Solstice Gin” verantwortlich. Die neue Ausgabe basiert auf dem originalen Hendrick’s Gin Grundrezept und wird zusätzlich mit einer geheimen Auswahl an floralen Essenzen angereichert – was ja sehr gut zum Thema Sonnenwende passt, die jedes Jahr am 21. Juni den längsten Tag des Jahres begründet. Brennmeisterin Lesley Gracie werkelte in der von William Grant & Sons geführten Girvan Distillery in Schottland an dem Rezept. Die wenig bekannte Lowland-Brennerei stellt seit 1963 Grain Whisky her. Erst 2018 eröffnete hier der für 13 Millionen Pfund erbaute Gin Palace, wo nun vier Bennet Stills und drei Carter-Head Stills am Brodeln und Dampfen sind. Die zwei originalen Brennanlagen – eine Bennet Still (1860 gebaut) und eine Carter-Head Still (1948 gebaut) – wurden 1966 von William Grants Urenkel Charles Gordon ersteigert. Erst 30 Jahre später entwickelte man das Rezept für den Hendrick’s Gin. Für die rezente Expansion der Gin-Brennerei liess man exakte Nachbildungen jener Anlagen anfertigen, um den Charakter des Gin nicht zu verändern. Am besten serviert man den Midsummer Solstice Gin in der violetten Flasche zusammen mit einem klassischen Tonic Water, um die vielseitigen Aromen der blumigen Spirituose nicht zu überdecken.

Alkoholgehalt 43.4%
Flascheninhalt 70cl
Herkunftsland Grossbritannien
Region Schottland
Abfüller William Grant & Sons Ltd, North Lanarkshire, Vereinigtes Königreich
Marke Hendrick’s
Typ New Western Dry Gin
Anwendung pur, als Gin Tonic oder für diverse Drinks und Cocktails
Degustationsnotiz kräftig florale Töne von Blumen, Obstbaumblüten und Rosenblättern mit Wacholder, Gewürzen und erfrischender Zitrone.
Verkehrsbezeichnung Gin
Details auf der Basis des Hendrick’s Gins, zusätzlich mit geheimen Blütenessenzen aromatisiert
Zutaten Ein Zutatenverzeichnis ist nach Art. 16 Abs. 4 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2011 nicht erforderlich.